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Gesetzentwurf Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen

Gesetzentwurf Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen
(Donnerstag, 05. Mai 2016)

Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen wurde im Vergleich zur Fassung der ersten Lesung im Bundestag,

BT-Drs. 18/6446 vom 21.10.2015, siehe auch: BR-Drs. 360/15 vom 14.08.2015,

überarbeitet und in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Bundestag in zweiter und dritter Lesung beraten und verabschiedet.

BT-Drs. 18/8106 vom 13.04.2016.

Die Vorschriften lauten künftig:

§ 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Be- rufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er 

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Heilberufliche Abgabeentscheidungen wurden aus dem Tatbestand gestrichen. Die in der ursprünglichen Fassung des Entwurfs vorgesehene Tatbestandsvariante der Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit wurde gestrichen. Damit sollte Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit und Uneinheitlichkeit bei einem Teil der in Bezug genommenen Berufsordnungen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus ist kein Strafantrag mehr erforderlich. Die entsprechenden Straftatbestände wurden als Offizialdelikte ausgestaltet.

Spiegelbildlich regelt künftig:

§ 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen

Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

ihn oder einen anderen im inländischen oder aus- ländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In besonders schweren Fällen wird eine solche Tat mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, § 300 StGB. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetz- ten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Der Bundesrat sieht Schutzlücken und hat eine Entschließung dazu vorbereitet.

BR-Drs. 181/1/16 vom 28.04.2016.

Voraussichtlich am 13. 05.2016 wird der Bundesrat den Gesetzesentwurf im Plenum behandeln.