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BMG plant Antikorruptionsvorschriften für Leistungserbringer in der GKV

BMG plant Antikorruptionsvorschriften für Leistungserbringer in der GKV
(Freitag, 05. April 2013)

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) plant, im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Strafvorschriften bei Korruption von Leistungserbringern in das SGB V aufzunehmen.

Nach Informationen u.a. der Ärzte Zeitung (vom 04.04.2013, Seite 1) soll § 70 SGB V künftig lauten:

Die Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder Dritte an der Versorgung beteiligen, haben eine am Vertrauen des Versicherten in die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen und am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientierte Zusammenarbeit unter Berücksichtung der Anbietervielfalt zu gewährleisten.Leistungserbringer und ihre Angestellten oder Beauftragten dürfen keine Entgelte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für sich oder Dritte als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie andere Leistungserbringer oder Dritte bei der Verordnung von Leistungen, der Zuweisung an Leistungserbringer, der Abgabe von Mitteln oder der sonstigen Veranlassung von Leistungen für die Untersuchung oder Behandlung von Versicherten begünstigen oder bevorzugen. Den Leistungserbringern und ihren Angestellten oder Beauftragten dürfen solche Vorteile nicht angeboten, versprochen oder gewährt werden. Vorteile sind auch solche nach § 128 Absatz 2 Satz 3.

Verstöße sollen gemäß § 307c SGB V strafbewehrt sein:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen dort genannten wirtschaftlichen Vorteil großen Ausmaßes annimmt oder gewährt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sein denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Antragsberechtigt sind der betroffene Versicherte, seine gesetzliche Krankenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung und die berufsständische Kammer, deren Mitglied der Täter ist, und deren andere Mitglieder. Antragsberechtigt sind auch Mitbewerber des Täters sowie die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.