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Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Kraft getreten

Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Kraft getreten
(Samstag, 04. Juni 2016)

Am 03.06.2016 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Gesetz vom 30.05.2016, BGBl. I S. 1254). Es trat am 04.06.2016 in Kraft.

Die Vorschriften lauten:

"§ 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Be- rufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Heilberufliche Abgabeentscheidungen wurden aus dem Tatbestand gestrichen. Die in der ursprünglichen Fassung des Entwurfs vorgesehene Tatbestandsvariante der Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit wurde gestrichen. Damit sollte Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit und Uneinheitlichkeit bei einem Teil der in Bezug genommenen Berufsordnungen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus ist kein Strafantrag mehr erforderlich. Die entsprechenden Straftatbestände wurden als Offizialdelikte ausgestaltet.

Spiegelbildlich regelt künftig:

"§ 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen

Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

ihn oder einen anderen im inländischen oder aus- ländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

In besonders schweren Fällen wird eine solche Tat mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, § 300 StGB. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn:

"1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."

Selbstverständlich fallen ärztliche Leistungen für die Industrie wie z.B. Anwendungsbeobachtungen, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen, nicht unter die Strafbarkeit. 

Auch sind Zuwendungen der Industrie für ärztliche Fortbildungen nach den Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes weiterhin zulässig. § 7 Abs. 2 HWG regelt dazu:

"Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in Bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken." 

Diese Zuwendungen sind mithin erlaubt und fallen nicht unter die Strafbarkeit.

Vergleichbare Regelungen enthalten die Berufsordnungen für Ärzte der Landesärztekammern mit Ausnahme von Niedersachsen. Aber auch für Ärzte in Niedersachsen folgt aus o.g. Zuwendungen für Fortbildungen keine Strafbarkeit (vgl. dazu auch Moratorium zu
§ 32 BO Ärzte Niedersachsen).